Studieren per Studienplatzklage

In den meisten Fällen akzeptieren die Bewerber für einen Studienplatz die Entscheidung der zuständigen Studienplatzvergabe-Kommission (ZVS etc.), dass andere Bewerber aufgrund von objektiven Kriterien wie zum Beispiel einer besseren Abschlussnote etc. vorgezogen werden und einen der begehrten Studienplätze erhalten. Es gibt aber immer wieder auch Bewerber, die sich einen Studienplatz mit gerichtlichen oder auch mit außergerichtlichen Mitteln erkämpfen möchten. Dieses Vorgehen wird dann in der Umgangssprache auch als Studienplatzklage bezeichnet. Studieren mit Studienplatzklage – ist das in Deutschland möglich? Eine solche Klage spielt natürlich nur für die Studienfächer eine Rolle, in denen eine Zulassungsbeschränkung gilt, wie beispielsweise ein einzuhaltender Nummerus Clausus bzw. alternativ eine zu erfüllende Wartezeit. Allerdings muss man vorab sagen, dass es in Deutschland keinesfalls ein direktes Recht auf einen Studienplatz gibt, aber ein Recht auf freie Berufswahl. Darunter fällt dann auch die Wahl eines Studiengangs und daher können die Hochschule einen Bewerber nur mit Begründung fehlender Kapazitäten ablehnen.. Was ist generell also die Grundlage dafür, dass man als Bewerber um einen Studienplatz dennoch eine Studienplatzklage nicht ganz ohne Erfolgsaussichten durchführen kann?

Die Grundlage ist die These, dass es in der Praxis an der jeweils betroffenen Hochschule bzw. in einem Studienfach deutschlandweit generell mehr Studienplätze gibt, als von der ZVS vergeben werden. Daher haben die abgelehnten Bewerber entweder die Möglichkeit, einen so genannten Antrag auf „außerkapazitäre“ Zulassung zu stellen oder alternativ gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch einzulegen. Auch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht ist in solch einem Ablehnungsfall vom Grundsatz her möglich. Eine solche Klage ist nicht einmal ohne Aussicht auf Erfolg, denn es ist in der Vergangenheit schon mehrfach vorgekommen, dass die Hochschulen vom Verwaltungsgericht dann dazu „verdonnert“ wurden, weitere Studienplätze einzurichten, wenn festgestellt wurde, dass vorhandene Kapazitäten in der Praxis tatsächlich nicht ausgeschöpft worden sind.

Hat man sich dazu entschlossen, eine Studienplatzklage einzureichen, sollte man dieses nicht auf eigene Faust tun, sondern einen Anwalt hinzuziehen, idealerweise einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht. So merkwürdig es auch klingen mag, aber die Erfolgsaussichten der Studienplatzklage richten sich in der Regel nicht danach, ob der Klagende Recht bekommt, denn das ist meistens der Fall, oder ob die Klage abgewiesen wird. Es kommt vielmehr darauf an, wie viele abgelehnte Bewerber pro Semester und Studienfach eine solche Klage einreichen, denn Recht bekommen die Kläger fast immer. Allerdings kann die Hochschule dennoch nicht unbegrenzt Studienplätze schaffen, sodass im Endeffekt gelost werden muss, falls die Zahl der erfolgreichen Kläger die Zahl der noch zu schaffenden Studienplätze übersteigt.